Die vier meist gestellten Fragen zum Thema Reise-Stornierungen
Was Sie jetzt beachten sollten
6. April 2020
Kann ich meine anstehende Reise kostenfrei stornieren?
Die wohl am häufigsten gestellte Frage überhaupt momentan. In Österreich hat die Bundesregierung die Verordnung über das Verbot des Betretens von öffentlichen Orten bis vorerst 14.04.2020 erlassen. Diese restriktiven Maßnahmen sehen unter anderem Ausgangsbeschränkungen für das gesamte österreichische Staatsgebiet vor. Die Arbeiterkammer vertritt daher die Rechtsansicht, dass Sie Ihren Reisevertrag bei Reiseantritt innerhalb dieses Zeitraums kostenlos auflösen können. In folgenden Szenarien, so die Arbeiterkammer, sollte eine kostenlose Stornierung zudem auf jeden Fall möglich sein:
1. Ihre Reise steht kurz bevor, und das Reiseziel ist sehr stark vom Virus betroffen, sodass es unzumutbar ist hinzufahren. Wenn eine offizielle Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt, so die AK, müsste eine kostenfreie Stornierung mindestens ab Stufe 4 möglich sein, da Auslandsreisen dann nicht mehr zumutbar seien.
2. Das Zielland hat ein offizielles Einreiseverbot zum Zeitpunkt Ihres Reiseantritts und Sie müssten dort in sofortige Quarantäne. Das ist momentan der Fall in Israel, Italien, Indien bis zum 15. April 2020 und den USA ab 14. März 2020.
Ist das Reiseziel nicht stark von Covid-19 betroffen, wird ein kostenloses Storno möglicherweise schwierig. Sollte Ihr Hotel bei einer Individualreise beispielsweise nicht in einem Sperrgebiet liegen, werden Sie die Stornokosten wahrscheinlich selbst tragen müssen. Die Arbeiterkammer empfiehlt, dass Sie versuchen bei Ihrem Reiseveranstalter eine Kulanzlösung zu erwirken – etwa in Form einer kostenlosen Umbuchung oder Stornierung. Dabei können Sie laut AK damit argumentieren, dass es unzumutbar ist, in diese Region zu reisen. Geben Sie an, dass die Grundlage des Vertrages weggefallen ist – so können Sie eventuell einen Gutschein für eine spätere Reise aushandeln. Haben Sie bereits einen Flug gebucht, sollten Sie sich direkt bei Ihrer Airline informieren, ob er noch bedient wird.
Ich kann meine Reise nicht antreten, da eine österreichische Behörde eine Quarantäne über meinen Aufenthaltsort verhängt hat. Wer zahlt die Stornokosten für meine Reise?
Wenn Sie sich in einem Gebiet befinden, das Sie momentan aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht verlassen dürfen, ist es laut Arbeiterkammer möglich, dass der Staat Österreich für Ihre Stornokosten aufkommt. Eine klare Regelung ist hier jedoch leider nicht vorhanden. Die AK empfiehlt, dass Sie die Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise das Magistrat Ihres Wohnortes kontaktieren und sich individuell beraten lassen.
Mein Reiseveranstalter hat meine Pauschalreise storniert und will mir nun einen Gutschein ausstellen. Sollte ich diesen annehmen?
Im Moment versuchen viele Veranstalter aus wirtschaftlichen Gründen, Gutscheine auszustellen anstatt Geld zurückzuerstatten. Die Arbeiterkammer vertritt jedoch die Ansicht, dass Sie die Zahlungen zurückverlangen können. Sollten Sie den Gutschein dennoch annehmen wollen, können Sie sich der AK zufolge folgendermaßen absichern: Verlangen Sie von Ihrem Reiseveranstalter eine schriftliche Garantie der Insolvenzabsicherung, mit der Zusicherung, dass der ausgestellte Gutschein abgedeckt ist. So können Sie im Falle einer Insolvenz des Veranstalters sichergehen, dass Sie den Wert Ihres Gutscheins ausbezahlt bekommen.
Soll ich meine Pauschalreise, die ich für die Pfingst- oder Sommerferien gebucht habe, vorsorglich umbuchen oder stornieren?
Da die Situation sich ständig ändern kann, ist es für in fernerer Zukunft liegende Reisen momentan schwer, eine pauschale Antwort zu geben. Die Arbeiterkammer erklärt hierzu jedoch Argumente für und gegen das vorsorgliche Umbuchen und Stornieren:
Es würde laut AK dagegensprechen, Ihre Reise jetzt zu stornieren, da Stornokosten anfallen können. Wird die Reise nach Ihrem Storno vom Veranstalter abgesagt, bekommen Sie keine Rückerstattung dieser Stornokosten. Bei Vorliegen einer Reisewarnung des Außenministeriums für das Gebiet Ihres Reiseziels muss jedoch ein kostenloses Storno möglich sein (siehe Frage 1). Auch wenn aufgrund von geschlossenen Sehenswürdigkeiten oder vorgeschriebener Quarantäne der gebuchte Inhalt Ihrer Pauschalreise wesentlich verändert wäre, sollte laut AK ein kostenloses Storno möglich sein.
Sollte die Situation sich jedoch bis zu Ihrem Reiseantritt deutlich verbessern, wird kein kostenloses Storno möglich sein. In diesem Fall, also wenn Sie aufgrund von persönlicher Angst die Reise dennoch nicht mehr antreten möchten, werden Sie laut AK die Stornokosten wahrscheinlich selbst tragen müssen. Und diese werden mehr, je näher die Abreise rückt.
Letzten Endes muss diese Entscheidung jeder für sich selbst treffen.
Wir hoffen, dass Ihnen dieser Artikel weiterhilft. Bei Fragen wenden Sie sich am besten direkt an die Rechtsexperten Ihrer lokalen Arbeiterkammer, an Ihren Reiseveranstalter oder die Airline.
Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.
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